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Kosten |
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| Kosten bei Privatgutachten | |||||
| Kosten bei Gerichtsgutachten | |||||
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Kosten bei Privatgutachten |
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Die Bezahlung privater Gutachtenaufträge oder anderer Leistungen des Sachverständigen ist nirgendwo geregelt und somit frei vereinbar. Wie beim Gerichtgutachten werden aber auch Privataufträge meist nach Zeitaufwand abgerechnet: Dabei wird man feststellen, daß sich die verlangten Stundensätze in etwa an den Honorargruppen des JVEGs orientieren (siehe „Kosten bei Gerichtsgutachten“). Ob weitere Kosten für Schreibarbeiten, Fotografien, An- und Abfahrt usw. in Rechnung gestellt werden und wenn ja, in welcher Höhe, ist vor der Beauftragung am besten in einem schriftlichen Vertrag zu klären. Natürlich kann man auch eine pauschale Bezahlung vereinbaren. "Wenn der Sachverständige kommt, wird es teuer ... " heißt es, und oft ist das auch zutreffend. Aber das muß keinesfalls generell so sein. Überlegen Sie vor der Beauftragung, was sie genau wissen möchten, bzw. was genau geklärt oder festgehalten werden soll:
Bitte beachten Sie, daß der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für seine Tätigkeit laut Sachverständigenordnung der Handwerkskammer ausschließlich sachlich informativ werben darf. Weitere Einzelheiten zu den im Einzelfall entstehenden Kosten sollten daher bei einem individuellem Gespräch geklärt werden. |
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Kosten bei Gerichtsgutachten |
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Im Gegensatz zum Privatgutachten sind die Kosten für ein Gerichtsgutachten nicht frei vereinbar. In der Regel werden die Gesamtkosten für die Gutachtenerstattung vom Gericht zunächst geschätzt und der beweisführenden Partei auferlegt. Diese muß dann den festgesetzten Betrag an die Gerichtskasse überweisen, erst dann beauftragt das Gericht den Sachverständigen mit dem Gutachten. Der Sachverständige muß vor Beginn prüfen, ob der eingezahlte Betrag ausreichen wird, um alle Kosten, eventuell auch Laborkosten usw. abzudecken. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich dabei nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz). In erster Linie wird der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach Zeitaufwand bezahlt, d.h., er bekommt pro Stunde einen festgelegten Stundensatz, der entsprechend seinem Sachgebiet von 50,00 Euro bis 95,00 Euro betragen kann. Der genaue Betrag ist in einer der zehn Honorargruppen des JVEGs nachzulesen, in denen 57 Sachgebiete aufgeführt sind. Der Sachverständige für Maler- und Lackiererarbeiten beispielsweise fällt mit seinem Sachgebiet in die Honorargruppe 6, die Kosten setzen sich hier wie folgt zusammen:
Sollte der Sachverständige vor Beginn der Begutachtung feststellen, daß der eingezahlte Betrag nicht ausreicht, um sämtliche Kosten zu decken, muß er dem Gericht transparent darlegen, welche Kosten tatsächlich entstehen werden. Das Gericht kann der beweisführenden Partei dann aufgeben, weiteren Kostenvorschuss zu leisten. Die zusammen mit dem Gutachten eingereichte Kostenrechnung des Sachverständigen wird von einem Kostenbeamten auf ihre Richtigkeit überprüft und ggf. korrigiert. |
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