Kosten
Kosten bei Privatgutachten
Kosten bei Gerichtsgutachten

Kosten bei Privatgutachten

Die Bezahlung privater Gutachtenaufträge oder anderer Leistungen des Sachverständigen ist nirgendwo geregelt und somit frei vereinbar. Wie beim Gerichtgutachten werden aber auch Privataufträge meist nach Zeitaufwand abgerechnet: Dabei wird man feststellen, daß sich die verlangten Stundensätze in etwa an den Honorargruppen des JVEGs orientieren (siehe „Kosten bei Gerichtsgutachten“). Ob weitere Kosten für Schreibarbeiten, Fotografien, An- und Abfahrt usw. in Rechnung gestellt werden und wenn ja, in welcher Höhe, ist vor der Beauftragung – am besten in einem schriftlichen Vertrag – zu klären. Natürlich kann man auch eine pauschale Bezahlung vereinbaren.

"Wenn der Sachverständige kommt, wird es teuer ... " heißt es, und oft ist das auch zutreffend. Aber das muß keinesfalls generell so sein. Überlegen Sie vor der Beauftragung, was sie genau wissen möchten, bzw. was genau geklärt oder festgehalten werden soll:

  • Nur geringe Kosten sind meist für eine sachverständige, ausschließlich mündliche Stellungnahme vor Ort einzukalkulieren. Wenn der Ortstermin inklusive An- und Abfahrt ca. 1 bis max. 2 Stunden in Anspruch nimmt – und das ist häufig der Fall – wird man sich auf eine moderate Pauschale verständigen können.

  • Ähnlich geringer Aufwand ist zumeist bei Wasserschäden kleineren Umfangs erforderlich: Eine kurze, aber fachmännische schriftliche Stellungnahme zu den Schäden und deren Beseitigungskosten („Kostenvoranschlag“), welche zur Weitergabe an den Versicherer benötigt wird, ist normalerweise mit einem überschaubaren Entgelt verbunden.

  • Mehr Kosten entstehen dann, wenn ein schriftliches Gutachten benötigt wird. Hier kommt neben dem notwendigen Zeitaufwand für den Ortstermin noch weiterer Zeitaufwand für die Ausarbeitung, ggf. notwendige Recherchen und für die Niederschrift des Gutachtens dazu. Das Alles kann erfahrungsgemäß einige Stunden in Anspruch nehmen.

  • Mit weiterem Zeitaufwand ist zu rechnen, wenn innerhalb des Gutachtens nicht nur Fragen nach Schadensursachen und Verursacher bzw. nach Mangel oder nicht zu klären sind: Müssen z.B. zusätzlich die Beseitigungskosten einer Vielzahl von Schäden ermittelt werden, ist ein vollständiges Aufmaß vor Ort unumgänglich, um dieses in eine detaillierte Leistungsbeschreibung einarbeiten zu können. Erst dann können den notwendigen Arbeiten die ortsüblichen Preise zugeordnet werden.

Bitte beachten Sie, daß der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für seine Tätigkeit laut Sachverständigenordnung der Handwerkskammer ausschließlich sachlich informativ werben darf. Weitere Einzelheiten zu den im Einzelfall entstehenden Kosten sollten daher bei einem individuellem Gespräch geklärt werden.

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Kosten bei Gerichtsgutachten

Im Gegensatz zum Privatgutachten sind die Kosten für ein Gerichtsgutachten nicht frei vereinbar. In der Regel werden die Gesamtkosten für die Gutachtenerstattung vom Gericht zunächst geschätzt und der beweisführenden Partei auferlegt. Diese muß dann den festgesetzten Betrag an die Gerichtskasse überweisen, erst dann beauftragt das Gericht den Sachverständigen mit dem Gutachten. Der Sachverständige muß vor Beginn prüfen, ob der eingezahlte Betrag ausreichen wird, um alle Kosten, eventuell auch Laborkosten usw. abzudecken. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich dabei nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).

In erster Linie wird der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach Zeitaufwand bezahlt, d.h., er bekommt pro Stunde einen festgelegten Stundensatz, der entsprechend seinem Sachgebiet von 50,00 Euro bis 95,00 Euro betragen kann. Der genaue Betrag ist in einer der zehn Honorargruppen des JVEGs nachzulesen, in denen 57 Sachgebiete aufgeführt sind.

Der Sachverständige für Maler- und Lackiererarbeiten beispielsweise fällt mit seinem Sachgebiet in die Honorargruppe 6, die Kosten setzen sich hier wie folgt zusammen:

  • Arbeitszeit: 75,00 Euro je Stunde
  • Schreibkosten: 0,75 Euro je 1000 Anschläge (= ca. 1,50 Euro je Seite)
  • Fotografien: 2,00 Euro je Erstabzug
    0,50 Euro für jeden weiteren Abzug (für weitere Ausfertigungen des Gutachtens)
  • Fahrtkosten: 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer
  • Telefon-, Fax- und Portokosten nach Aufwand
  • Abschließend ist in der Regel die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Sollte der Sachverständige vor Beginn der Begutachtung feststellen, daß der eingezahlte Betrag nicht ausreicht, um sämtliche Kosten zu decken, muß er dem Gericht transparent darlegen, welche Kosten tatsächlich entstehen werden. Das Gericht kann der beweisführenden Partei dann aufgeben, weiteren Kostenvorschuss zu leisten.

Die zusammen mit dem Gutachten eingereichte Kostenrechnung des Sachverständigen wird von einem Kostenbeamten auf ihre Richtigkeit überprüft und ggf. korrigiert.

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