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Im Prinzip zunächst jeder, der sich so nennt! Denn der Begriff "Sachverständiger" ist von Gesetzes wegen weder geschützt noch definiert. Allerdings hat das OLG München bereits vor Jahren in einem konkreten Fall entschieden, daß die Verkehrskreise, welche einen "Sachverständigen" beauftragen möchten, unter dem Begriff des "Sachverständigen" eine Person verstehen, die über einen Sachverstand verfügt, der zur kompetenten, zutreffenden und schriftlich begründeten Beantwortung jeglicher auf einem speziellem Fachgebiet anfallenden Fragen notwendig ist. Nach weiterer Auffassung des Gerichts reichen dazu selbst angeeignete Kenntnisse nicht aus: Derjenige, der sich "Sachverständiger" nennt, muß eine durchlaufene und abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, die ihm die notwendigen Kenntnisse für die Sachverständigentätigkeit nachprüfbar vermittelt hat. Das wäre also gleichsam die Minimalvoraussetzung, um sich legal "Sachverständiger" nennen zu dürfen.
Wenn man aber ganz sicher gehen möchte, daß man es wirklich mit "geprüfter Kompetenz" und besonderer Sachkunde zu tun hat, sollte man unbedingt einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" beauftragen! Es dürfen sich nämlich nur solche Sachverständige "öffentlich bestellt und vereidigt" nennen, die aufgrund entsprechender, gesetzlicher Bestimmungen zuvor auf ihre persönliche und besondere fachliche Eignung in Sachen Gutachtenerstattung geprüft wurden. Verwirrend ist manchmal die Vielzahl von "Titeln": Da gibt es den "Freien Sachverständigen", den "anerkannten", den "amtlich anerkannten" und auch den "allgemein vereidigten", um nur einige Beispiele zu nennen. Aber nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (abgekürzt: ö.b.u.v.) genießt beim Gesetzgeber eine hervorgehobene Stellung: In einigen Bereichen hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige besondere Prüf- und Gutachterzuständigkeiten, bei Gericht soll er zur Beantwortung von Beweisfragen anderen Gutachtern vorgezogen werden.
Wichtig ist letztlich noch das spezielle Fach- bzw. Bestellungsgebiet des Sachverständigen. Sollen z.B. Malerarbeiten begutachtet werden, so ist es ratsam, einen Sachverständigen zu beauftragen, dessen Bestellungsgebiet Maler- und Lackiererarbeiten sind; dies gilt natürlich analog auch für zu begutachtende Tischler-, Klempnerarbeiten etc. Ein "universeller" Bausachverständiger ist möglicherweise mit Detail- und Spezialfragen nicht so vertraut, wie es der Handwerkssachverständige seines jeweiligen Gewerkes ist.
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Bei der Erstattung eines Privatgutachtens müssen der Sachverständige und der Auftraggeber zuallererst einmal klären, für welchen Zweck das Gutachten benötigt wird und ob das verfolgte Ziel mit dem Gutachten überhaupt erreicht werden kann. In einem zweiten Schritt folgt dann die wichtige Formulierung der zu klärenden Frage/n, um die es in dem Gutachten gehen soll. Auch hier kann der Sachverständige ggf. helfen, indem er im Gespräch herausarbeitet, was der Auftraggeber letztlich genau wissen will und ihm dementsprechende Formulierungsvorschläge aufzeigt.
Eine wichtige, oft gar nicht so geläufige Tatsache ist hierbei, daß der Gutachter nur Fach- und keine Rechtsfragen beantworten kann und darf. Typische Fachfragen sind meist - kurz zusammengefasst - die Frage nach Mangelhaftigkeit einer ausgeführten Arbeit, nach der Ursache eines Mangels sowie nach dem notwendigen Aufwand, um einen festgestellten Mangel zu beheben. Dagegen ist die Auflistung der Fragen, die auch häufig gestellt werden, aber nicht durch einen Sachverständigen, sondern durch einen Rechtsanwalt zu beantworten sind, deutlich länger und variantenreicher. Im Folgenden einige Beispiele für solche typischen Rechtsfragen:
- Wie viel Geld darf ich zurückbehalten, wenn der Mangel nicht beseitigt wird?
- Habe ich noch Gewährleistung oder ist die Frist schon abgelaufen?
- Wenn Sie hier einen Mangel feststellen, muß dieser dann nicht kostenlos beseitigt werden?
- Ist dieser Kostenvoranschlag denn nicht verbindlich?
- Ist dieser unvollständige Bauvertrag überhaupt gültig?
- Darf ich auf Kosten meines Handwerkers, der hier - wie Sie festgestellt haben - mangelhaft gearbeitet hat, einen neuen Handwerker mit der Beseitigung der Mängel beauftragen?
Der erfahrene Sachverständige verfügt natürlich über Kenntnisse in grundlegenden Rechtsfragen, darf aber nicht der Versuchung unterliegen, solcherart Fragestellungen zu beantworten. Er muß sich allein auf die Feststellung von fachlichen Tatsachen beschränken. Allerdings muß in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, daß Fach- und Rechtsfragen manchmal eng miteinander verknüpft und nicht immer eindeutig trennbar sind, so daß der Sachverständige immer wieder in den Grenzbereich zwischen Fach- und Rechtsfrage gerät.
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