Gutachten
Die verschiedenen Gutachten und ihre Anwendungsgebiete:
Das Privatgutachten
Das Schiedsgutachten
Das Gerichtsgutachten und das selbständige Beweisverfahren
Die Fertigstellungsbescheinigung

Das Privatgutachten

Wie der Name bereits unschwer erkennen lässt, handelt es sich beim Privatgutachten um ein Gutachten, daß von einem privaten Auftraggeber - nicht von einem ein Gericht - beauftragt wird. Private Auftraggeber für ein Malergutachten können zum Beispiel sein:

  • Privatpersonen / Bauherren
  • Malerbetriebe
  • Architekturbüros
  • Hausverwaltungen
  • Mieter/Vermieter
  • Wohnungsbaugesellschaften
  • Versicherungen usw.

In der Regel wird man zunächst - bevor man ein Gericht anruft - einen Sachverständigen privat beauftragen, um einen anliegenden Streitfall möglichst außergerichtlich zu klären. Der Sachverständige geht mit dem Auftraggeber einen Werkvertrag ein und wird vom Auftraggeber für die Erstattung des Gutachtens privat bezahlt; das Honorar ist dabei frei vereinbar. Während bei einem Gerichtsgutachten dem Sachverständigen die zu beantwortenden Fragen bereits vom Gericht vorgegeben sind, muß bei einem Privatgutachten zunächst geklärt werden, wofür das Gutachten letztlich benötigt wird: Der Auftraggeber benötigt ggf. die Hilfestellung des Sachverständigen schon bei der Ausformulierung der zu lösenden Streit- bzw. Fachfragen.

Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, zählt das im Vorfeld erstellte und dem Gericht vorgelegte Privatgutachten als Parteivortrag. Auch wenn es durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstattet wurde, hat es nicht das Gewicht eines durch das Gericht selbst beauftragten Gutachtens. Trotzdem ist ein Privatgutachten mit Sicherheit keine Fehlinvestition und ohnehin kaum entbehrlich, will man dem Anwalt bzw. dem Gericht eine begründete, fachlich einwand- und zweifelsfreie Stellungnahme - beispielsweise zu behaupteten Mängeln - vorlegen. Schaltet das Gericht dann noch selbst einen Sachverständigen ein, muß sich dieser in der Regel auch mit dem privat erstatteten Gutachten auseinandersetzen und in seine Ausführungen miteinbeziehen.

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Das Schiedsgutachten

Zur Erstattung eines Schiedsgutachtens ist zunächst Voraussetzung, daß sich die streitenden Parteien auf einen Sachverständigen, der als Schiedsgutachter auftreten soll, einigen. Es besteht auch die Möglichkeit, durch einen neutralen Dritten - beispielsweise die Handwerkskammer oder die Malerinnung - einen Sachverständigen benennen zu lassen. Dann schließen die Parteien die sogenannte "Schiedsgutachtenvereinbarung", in der sie u.a. festlegen, daß die (schriftlich getroffene) Entscheidung des Schiedsgutachters für beide Seiten bindend ist. Beide Parteien sind weiterhin Auftraggeber des Schiedsgutachtens; vertraglich zu regeln wäre u.a., ob die Kosten für das Schiedsgutachten gleichmäßig aufgeteilt werden oder von der (im Ergebnis des Schiedsgutachtens) "unterlegenen" Seite allein zu tragen sind.

Das Schiedsgutachten selbst ist dem Privatgutachten weitestgehend ähnlich, aber eben mit dem essentiellen Unterschied, daß die Feststellungen im Schiedsgutachten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für beide Seiten absolut rechtsverbindlich sind. Das Schiedsgutachten kann nicht angefochten werden, es sei denn, es ist offenbar unbillig oder unrichtig.

Im Schiedsgutachten befasst sich der Sachverständige - wie im Privatgutachten - ausschließlich mit der Klärung von Fachfragen. Sind Rechtsfragen zu klären, schließt man mit dem Sachverständigen einen sogenannten "Schiedsrichtervertrag". In der Praxis wird man häufig feststellen, daß Rechts- und Fachfragen oft eng ineinander greifen und nicht immer eindeutig zu trennen sind.

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Das Gerichtsgutachten und das selbständige Beweisverfahren

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat sich mit seiner Bestellung durch die Handwerkskammer u.a. verpflichtet, Gutachten für Gerichte zu erstatten. Den Gutachtenauftrag eines Gerichtes kann der Sachverständige nicht ablehnen, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Gutachtenerstattung. Nur bestimmte, im Gesetz vorgesehene Ausnahmen, können ihn im Einzelfall von dieser Pflicht befreien.

Meist erhält der Sachverständige die Gerichtsakten mit der Aufforderung zur Gutachtenerstattung erst dann, wenn bereits Klage erhoben wurde. Die beweisführende Partei erhält vom Gericht die Auflage zur Zahlung eines Kostenvorschusses für das Gutachten. Ist die Zahlung eingegangen, beauftragt das Gericht einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Beantwortung der Fachfragen aus dem Beweisbeschluß. Das Gutachten - auch wenn es von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstattet wird - ist für das Gericht bei der Beurteilung des Falles in keinster Weise bindend; jedoch ist davon auszugehen, daß es sich bei den Richtern in der Regel um Nicht-Fachleute handelt und daß die Ausführungen des Gutachtens - soweit in sich logisch und nachvollziehbar - maßgeblich in die Urteilsfindung einfließen.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann weiterhin auch im Rahmen eines sogenannten "selbständigen Beweisverfahrens" zur Gutachtenerstattung herangezogen werden. In diesem Fall ist noch keine Klage erhoben worden. Die Partei, die etwa eine Klage in Erwägung zieht, kann im vorprozessualen Raum bei Gericht beantragen, daß ein über das Gericht beauftragter Sachverständiger ein Gutachten erstattet. Das kann u.U. erhebliche Kosten für alle Beteiligten sparen, wenn es aufgrund des Gutachtens zu einer Einigung kommt und ein eventuell langwieriger und teurer Prozess vermieden werden kann. Sollte es dennoch zur Klage kommen, hat das bereits gefertigte Gutachten entsprechende Beweiskraft und das Gericht wird in der Regel kein neuerliches Gutachten einholen.

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Die Fertigstellungsbescheinigung

Seit dem 01.05.2000 gibt es das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen". Der in das BGB neu eingefügte §641a gibt dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die sogenannte "Fertigstellungsbescheinigung" auszustellen.

Der Hintergrund dieses Gesetzes ist, daß in einigen Fällen Zahlungen immer wieder mit der Behauptung von Mängeln hinausgeschoben werden. Eine Abnahme der fertigen Arbeiten wird - zum Teil auch trotz mehrerer Nachbesserungen - immer und immer wieder verweigert, weil, so heißt es, nach wie vor Mängel vorhanden seien. Hier kann der Unternehmer nun einen Sachverständigen einschalten, der das Werk auf die behaupteten Mängel überprüft. Kommt der Sachverständige zu dem Schluss, daß die angeführten Mängel keine Mängel sind, das Werk also "frei von Mängeln" ist, ist die Fertigstellungsbescheinigung zu erteilen. Diese steht einer Abnahme gleich, eine Zahlung kann nicht weiter verweigert oder hinausgezögert werden. Verweigert der Besteller (=Auftraggeber des Unternehmers) die Untersuchung, wird vermutet, daß das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist und die Bescheinigung ist ebenfalls zu erteilen.

Den Auftrag zur Untersuchung kann derjenige (öffentlich bestellte und vereidigte) Sachverständige annehmen, auf den sich beide Parteien geeinigt haben oder der durch Antrag des Unternehmers von einer Handwerks-, Architekten, Ingenieurs- oder Industrie- und Handelskammer bestimmt wurde. Auftraggeber des Sachverständigen ist der Unternehmer, der auch zunächst die Kosten für die Erteilung - oder auch für die Nicht-Erteilung - der Fertigstellungsbescheinigung übernehmen muß.

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